Satzung des interdisziplinären Wundforums im Raum Dortmund e. V.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt die Bezeichnung „Interdisziplinäres Wundforum im Raum Dortmund e. V.“. Sitz des Vereins ist Dortmund.Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des §21 BGB. Er ist unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weise gem. §§51 ff Abgabenordnung tätig. Der Verein ist selbstlos, erstrebt keinen Gewinn, verteilt keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, und beginnt ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres.
§2 Ziele
Der Verein „Interdisziplinäres Wundforum im Raum Dortmund e.V.“ mit Sitz in Dortmund, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Früherkennung, Prophylaxe, Behandlung, Nachsorge und Überleitung von Patienten mit schlecht heilenden Wunden nach anerkannten Qualitätsrichtlinien sicher zu stellen
- Dazu informieren sich die Vereinsmitglieder in regelmäßig stattfindenden Qualitätszirkeln, Fortbildungsveranstaltungen und Nachqualifizierungsmaßnahmen über die aktuellen Erkenntnisse der Medizin und Pflegewissenschaft, diskutieren aktuelle Fragen disziplinübergreifend.
§3 Durchführung der Aufgaben und Ziele
Die Mitglieder des Vereins streben ein einheitliches, auf aktuellen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Leitlinien basierendes Vorgehen bei der Diagnostik, Behandlung, pflegerischen Betreuung und Nachsorge der Wundversorgung ihrer Patientinnen und Patienten an. Dazu informieren sich die Vereinsmitglieder in regelmäßig stattfindenden Qualitätszirkeln, Fortbildungsveranstaltungen und Nachqualifizierungsmaßnahmen über die aktuellen Erkenntnisse der Medizin- und Pflegewissenschaft, diskutieren aktuelle Fragen disziplinübergreifend.Dabei soll die wohnortnahe Betreuung und Behandlung der einzelnen Patientinnen und Patienten gemäß den festgelegten Qualitätskriterien innerhalb des Netzwerkes gefördert werden.
Die Qualitätskriterien werden in Arbeitsgruppen erarbeitet, festgelegt und regelmäßig evaluiert, sie verabschiedet der Vorstand.
Die Mitglieder des Wundforums verpflichten sich eine einheitliche und ausführliche Patientendokumentation, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Datenschutzes, zu führen.
§4 Verwendung von Mitteln
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.Geld und sonstige Mittel, die dem Verein aus Spenden, Stiftungen, Zuwendungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen und Personen zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Ziele verwendet werden. Die Verwaltung übernimmt der Vorstand.
Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand innerhalb der durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Schwerpunkte.
§5 Mitglieder und Vereinsbeitrag
Mitglieder des Vereins können Pflegekräfte, Kliniken, Institute, Kooperationspartner und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren, falls sie einen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen. Der Beitrag ist fällig ab dem 01.01. Die Mitgliedschaft endet:- durch austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss, oder
- durch Tod oder
- durch Ausschließung durch die Mitgliederversammlung
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich statt.Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin zur Post gegeben werden. Dabei muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes gesandt wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes kurzfristig einberufen werden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses unter Beifügung des Entwurfs einer Tagesordnung verlangen.
Der Vorstand kann Personen, die keine Mitglieder sind, zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen einladen und ihnen mit Zustimmung der Versammlung das Wort erteilen.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus der Satzung oder aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie §§33 und 41 BGB nichts anderes ergibt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, Praxis, Institution, Kooperation mit eigener Stimme.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen öffentlich. Wenn ein Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung stellt, erfolgt die Abstimmung geheim. Diese Regelung gilt auch für Personalangelegenheiten.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl der Vorstandsmitglieder, wobei nur Mitglieder des Vereins wählbar sind
- Entgegennahme des Berichtes der Vorsitzenden
- Entlastung des Vorstandes nach Ablauf der Amtsperiode
- Beratung und Anregung zur Förderung von Schwerpunkten der Arbeiten des Interdisziplinären Wundforums im Raum Dortmund
- Verwaltung von Mitteln
- Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.Die Zusammensetzung des Vorstandes sollte repräsentativ für die Mitgliederstruktur des Vereins sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der erste und zweite Vorsitzende werden im Wechsel gewählt. Das gleiche gilt für den Schatzmeister und die Stellvertretung.
Der Verein kann durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden.
Die Aktivitäten des Vorstandes müssen den Zielsetzungen der Satzung entsprechen.
Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt schriftlich zu den Vorstandssitzungen ein. Insoweit gelten die Regeln im Hinblick auf die Einladung zur Mitgliederversammlung entsprechend.
Der Vorstand ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und führen die Geschäfte des Vereins. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
§9 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderungen der Satzung müssen mit Begründung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Sie müssen sechs Wochen vorher bei dem Vorsitzenden eingehen, so dass sie mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt werden können. Verspätet eingegangene Anträge auf Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn niemand wegen der Verspätung Einspruch erhebt. Das gleiche gilt für mündlich vorgebrachte Satzungsänderungsvorschläge während einer Mitgliederversammlung. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder.§10 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann von jedem Vorstandsmitglied oder mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt ein etwaig vorhandenes Vermögen an „das Hospiz am Ostpark, Träger Anstalt Bethel, rechtfähige Stiftung, Königsweg 1, 33617 Bielefeld, vertreten durch den Vorstand“.Die zu verwendende Steuernummer:
Finanzamt Bielefeld-Außenstadt, Nr. 349/5995/0015 Vbz 1.
§11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch mindestens sieben Gründungsmitglieder in Kraft.Dortmund, 01.04.2010