BVMed-Infoblatt Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln
Stand: 14.08.2018
Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zur Abgrenzung zwischen verordnungsfähigen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung vorläufig gestoppt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. April 2018 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zu Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung beschlossen. Davon sind auch und in besonderem Maße Verbandmittel betroffen, die zusätzliche Eigenschaften haben, z.B. antimikrobiell wirken.
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 27. Juni 2018 Teile des Änderungsbeschlusses des G-BA beanstandet. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt damit vorläufig nicht in Kraft.
Betroffen von der Beanstandung sind § 53 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5, § 54 Absatz 2 sowie Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie. Darin wurde u. a. der Ausschluss der Verordnungsfähigkeit von Produkten geregelt, deren Hauptwirkung zwar entsprechend der Gesetzesdefinition darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen, die aber zusätzlich ergänzende, nicht physikalische therapeutische Wirkungen auf die Wundheilung haben. Das Ministerium argumentiert, dass der G-BA mit dem Beschluss eine selbstständige inhaltliche Eingrenzung des Verbandmittelbegriffs vorgenommen habe, für die es keine Ermächtigungsrundlage gebe.
Wie geht es weiter?
Der G-BA hat gegen die Teilbeanstandung des Ministeriums Rechtsmittel eingelegt und angekündigt, die Abgrenzungsrichtlinie nicht zu veröffentlichen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vor dem Sozialgericht und der daraus folgenden Umsetzung der Abgrenzungsrichtlinie für Verbandmittel durch den G-BA ändert sich bei der Verordnung von Verbandmitteln für die Versicherten der Anspruch gegenüber den Kassen nichts. Die bisherige Erstattungspraxis und Zuordnung zu den Verbandmitteln bleibt erhalten. Die einjährige Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung tritt erst nach Veröffentlichung der Abgrenzungsrichtlinie durch den G-BA in Kraft.
Was bedeutet das konkret für die Verordnung?
Alle Wundversorgungsprodukte, die bisher verordnungs- und erstattungsfähig waren, sind dies auch weiterhin.Auch Wundversorgungsprodukte, die ergänzend weitere Zusatzeigenschaften haben, die der Wundheilung dienen, beispielsweise indem sie eine Wunde feucht halten, reinigen, geruchsbindend bzw. antimikrobiell/Keime reduzierend oder proteaseninhibierend wirken und deren Hauptwirkung „bedecken“ und/oder „aufsaugen“ ist, sind weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig. Sie entsprechen damit der Definition von Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 31 Absatz 1a.
Beispielsweise zählen zu den Verbandmitteln:
- Wundverbände, Wund- und Fixierpflaster
- Binden und Verbände zum Fixieren, Stabilisieren, Immobilisieren und Komprimieren
- Kompressen, Saugkompressen mit Superabsorber, Tupfer und Tamponaden
- Verbandmull, Verbandzellstoff, Verbandwatte
- Wundauflagen zur hydroaktiven Wundversorgung, deren Hauptwirkungen im Bedecken von Wunden und/oder Aufsaugen von Wundexsudat bzw. Blut bestehen
- Geruchsbindende, antimikrobielle/Keime reduzierende oder proteaseninhibierende Wundauflagen
- Hydrogele, konserviert und nicht-konserviert