1. Neue Regelung der Verbandmittel aus dem HHVG 04/2017
Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) ist am 11. April 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet die neue Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V.
"Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren."
Alle Verbandmittel, die dieser Definition entsprechen, sind zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig. Bis zu 12 Monate nach Vorlage einer Richtlinie des G-BA zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bleiben die bisherigen Verordnungs- und Erstattungsregeln zu Lasten der GKV in Kraft. Der G-BA hat maximal 12 Monate Zeit, diese Richtlinie vorzulegen.